Bauträger muss Eigentümergemeinschaft Schließplan aushändigen

Ein Bauträger baut eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen und stattet sie mit einer Schließanlage aus. Muss er anschließend den Schließplan und die Sicherungskarte an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) übergeben? Wegen dieser Frage ist eine WEG gegen ihren Bauträger vor Gericht gezogen – und hat die Unterlagen am Ende bekommen.

Ein Bauträger baut eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen und stattet sie mit einer Schließanlage aus. Muss er anschließend den Schließplan und die Sicherungskarte an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) übergeben? Wegen dieser Frage ist eine WEG gegen ihren Bauträger vor Gericht gezogen – und hat die Unterlagen am Ende bekommen.

Stuttgart. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf vom Bauträger die Herausgabe der Unterlagen zur Schließanlage des Gebäudes verlangen. Der Bauträger muss die Akten auch dann übergeben, wenn es dazu keine ausdrückliche vertragliche Regelung im Bauvertag gibt. Die Sicherungskarte und der Schließplan sind nötig, um beispielsweise Nachschlüssel anfertigen zu können. Es sei im gemeinschaftlichen Interesse aller Eigentümer, wenn nicht jeder von ihnen, sondern nur der WEG-Verwalter die Möglichkeit dazu hat. Damit liegt ein Fall der geborenen Ausübungsbefugnis des Verbands vor, wie ihn das Gesetz vorsieht (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG). Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.11.2016 hervor (Az.: 3 U 98/16).

In dem Fall hatte sich der nicht ortsansässige Bauträger geweigert, die Unterlagen zur Schließanlage herauszugeben. Seine Begründung: Die WEG könne die Dokumente bei ihm abholen. Ohnehin hätte er laut Bauvertrag gar keine Schließanlage einbauen müssen, sondern auch Einzelschlösser verwenden können. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, könnten die Unterlagen auch vernichtet werden.

Bauträger darf nach Übergabe keine Nachschlüssel machen können

Die WEG klagte gegen den Bauträger, der vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart schließlich die Unterlagen übergab. Das Gericht befand, die Pflicht zur Herausgabe der Akten sei den Bauverträgen als Nebenpflicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Ob die Schließanlage von den Bauverträgen verbindlich gefordert wird oder nicht sei dagegen unerheblich. Da eine Schließanlage gebaut worden war, dürfe der Bauträger nach der Übergabe des Objekts nicht die Möglichkeit behalten, Nachschlüssel herzustellen.

Eine Vernichtung der Unterlagen lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es sei für die Wohnungseigentümer von Interesse, die Sicherungskarte und den Schließplan zu besitzen, wie das Gericht feststellte. Auch das Angebot an die WEG, die Dokumente beim Bauträger abzuholen, reiche nicht aus. Immerhin sei der Erfüllungsort eines Bauvertrags der Standort des Bauwerks.

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