Handwerkerbonus auch für Arbeiten in der Werkstatt

Fast jeder Steuerpflichtige kennt den Handwerkerbonus. Dabei können Sie die Arbeitskosten von Handwerkerleistungen von bis zu 1.200 Euro (20 Prozent vom Arbeitslohn im Wert von bis zu 6.000 Euro) von Ihrer jährlichen Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 3 EStG). Doch gilt der Bonus auch dann, wenn der Handwerker seine Arbeit für einen Haushalt in der Werkstatt geleistet hat?

Fast jeder Steuerpflichtige kennt den Handwerkerbonus. Dabei können Sie die Arbeitskosten von Handwerkerleistungen von bis zu 1.200 Euro (20 Prozent vom Arbeitslohn im Wert von bis zu 6.000 Euro) von Ihrer jährlichen Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 3 EStG). Doch gilt der Bonus auch dann, wenn der Handwerker seine Arbeit für einen Haushalt in der Werkstatt geleistet hat?

München. Der Höchstbetrag für den Handwerkerbonus gilt nur ein Mal je Haushalt, kann jedoch auf verschiedene Leistungen aufgeteilt werden. Die Handwerkerrechnung muss jeweils per Überweisung bezahlt werden. Im Streitfall ging es um die Erneuerung einer Haustür. Da die Tür nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in einer Schreinerwerkstatt angefertigt worden war, verweigerte das Finanzamt den Handwerkerbonus. In der Werkstatt war aber der Großteil der Lohnkosten von 2.900 Euro angefallen. Das Finanzamt wollte lediglich die Arbeitskosten für den Einbau der Tür in Höhe von 300 Euro anerkennen.

Die Richter des Finanzgerichts München entschieden anders (Urteil vom 23.02.2015, Az. 7 K 1242/13): Auch die im Schreinerbetrieb, also außerhalb des Haushaltes, angefallenen Lohnkosten seien absetzbar. Es genüge, wenn die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden, um von Handwerkerleistungen „im“ Haushalt sprechen zu können.

Auch Werkstatt-Arbeit dem Haushalt zuzurechnen

Bisher können für die Handwerkerkosten, die außerhalb des Haushalts entstanden sind, keine Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Wenige Ausnahmen sind z. B. die Straßen- und Gehwegreinigung oder der Wetterdienst im unmittelbar angrenzenden öffentlichen Bereich des Grundstücks. Deshalb bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltungen diese Entscheidung des FG München auch außerhalb Bayerns akzeptieren werden.

Das Urteil ist zwar rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Auslegung der Vorschrift fehlt jedoch noch. Die volle Anwendung des Urteils würde nämlich bedeuten, dass eine Steueranrechnung für alle Reparatur- und Herstellungsarbeiten, die in einer Werkstatt stattfinden, möglich ist. Danach könnte z. B. auch die Reparatur einer Waschmaschine in der Werkstatt steuermindernd geltend gemacht werden.

In der Vergangenheit hat es zur steuerlichen Bewertung haushaltsnaher Dienstleistungen immer wieder Gerichtsurteile gegeben. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich auf diese Urteile hin weitere Lockerungen der aktuellen Praxis angekündigt. Mehr dazu lesen Sie <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht steuerermaessigung-fuer-handwerkerleistungen-ausgeweitet-3324 _blank external-link-new-window internal link in current>hier.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv