WEG-Recht: Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, sämtliche Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen einzusehen. Er darf von seinem Einsichtnahmerecht wiederholt Gebrauch machen, einen weiteren Miteigentümer und einen Rechtsanwalt hinzuziehen und auch Unterlagen einsehen, deren Ansprüche schon verjährt sind. Das hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 20. Juni 2016 (Az. 2-13 S 13/14) klargestellt.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, sämtliche Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen einzusehen. Er darf von seinem Einsichtnahmerecht wiederholt Gebrauch machen, einen weiteren Miteigentümer und einen Rechtsanwalt hinzuziehen und auch Unterlagen einsehen, deren Ansprüche schon verjährt sind. Das hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Beschluss vom 20. Juni 2016 (Az. 2-13 S 13/14) klargestellt.

Der Fall: Ein WEG-Verwalter wollte dem Wohnungseigentümer keine weitere Einsicht in Verwaltungsunterlagen des Abrechnungsjahres 2003 gewähren. Er begründete dies damit, dass der Eigentümer bereits mehrfach Einsicht in diese Unterlagen genommen hatte. Damit sei sein Anspruch auf Einsichtnahme erfüllt. Darüber hinaus seien etwaige Forderungen aus dem strittigen Jahr bereits erfüllt. Außerdem sei die Bereitstellung der Unterlagen mit hohem Arbeitsaufwand verbunden. Der Wohnungseigentümer bestand auf einer erneuten Einsichtnahme, und zwar im Beisein eines Rechtsanwalts und einer weiteren Eigentümerin. Die Richter gaben ihm Recht. Sie bewerteten die Einsichtnahme als Überprüfung der Verwaltertätigkeit. Die Ausübung dieses Rechts sei an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auf eine Verjährung von etwaigen Ansprüchen auf Auszahlung komme es daher nicht an, ein besonderes berechtigtes Interesse habe der Eigentümer nicht darzulegen. Im konkreten Fall werde der Geschäftsbetrieb des Verwalters durch die gemeinsame Einsichtnahme der drei Personen nicht erkennbar beeinträchtigt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass hier das Schikaneverbot (§ 226 BGB) verletzt ist oder das Einsichtsverlangen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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