Darf ein Mieter untervermieten, weil er für zwei Jahre im Ausland arbeitet?

Mieter dürfen „ihre“ Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dafür müssen sie begründen, inwiefern sie ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben. Die Frage, was als berechtigtes Interesse anzusehen ist und wie sich ein solches im Einzelnen ordentlich belegen lässt, führt gelegentlich zu Streit. Dazu gibt es jetzt ein weiteres interessantes Urteil...

Geht aus beruflichen Gründen zwei Jahre ins Ausland: Mieter darf untervermieten

Mieter dürfen „ihre“ Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dafür müssen sie begründen, inwiefern sie ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben. Die Frage, was als berechtigtes Interesse anzusehen ist und wie sich ein solches im Einzelnen ordentlich belegen lässt, führt gelegentlich zu Streit. Dazu gibt es jetzt ein weiteres interessantes Urteil...

Berlin. Ein Mieter darf die angemietete Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten – egal ob ganz oder zimmerweise. Der Vermieter muss seine Zustimmung jedoch erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung glaubhaft machen kann. Eine vorübergehende Berufstätigkeit im Ausland kann ein berechtigtes Interesse begründen – so hat es zumindest das Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg entschieden (Urteil vom 22.01.2020, Az.: 3 C 234/19).

Der konkrete Fall drehte sich um einen Mieter, der für zwei Jahre als Gastdozent in die Mongolei gehen wollte. Seine Mietwohnung wollte er zwischenzeitlich untervermieten. Der Vermieter verlangte für die Zustimmung vom Mieter offizielle Dokumente als Beleg für den Aufenthalt im Ausland, wie beispielsweise Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen. Die legte der Mieter allerdings nicht vor. Der Vermieter verweigerte daraufhin seine Zustimmung zur Untervermietung.

Beruflich im Ausland: Untervermietung zu erlauben

Das Amtsgericht entschied den Streit jedoch im Sinne des Mieters. Die vorgelegte Bestätigung der mongolischen Hochschule reiche als Beleg für die berufliche Tätigkeit im Ausland aus. Außerdem hatte der Mieter eine Berechnung vorgelegt, die zeigen sollte, dass er finanziell darauf angewiesen war, die Wohnung während seines Aufenthalts in der Mongolei unterzuvermieten. Das Gericht betrachtete die Berechnungen als nachvollziehbar.

Zusammen sah das Gericht diese Dokumente als hinreichende Begründung für die Untervermietung an. Der Vermieter müsse diesen glaubhaften Gründen für die Untervermietung im Einzelnen entgegentreten oder die Untervermietung gestatten, befand das Amtsgericht. In diesem Fall konnte der Vermieter keine weiteren Einwände gegen die Begründung des Mieters geltend machen und musste die Untervermietung zulassen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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