Für Gartenbesitzer zu beachten: Schonzeit für Gehölze hat begonnen

Seit Montag (1. März 2021) laufen in Deutschland die Scheren heiß: Friseure dürfen wieder öffnen, die Corona-Matte auf den Köpfen kann wieder einem ordentlichen Haarschnitt weichen. Das Gegenteil gilt allerdings für die Hecke im heimischen Garten: Für sie begann am 1. März die alljährliche Schonzeit. Sie dient dem Artenschutz und ihr Ende ist – anders als bei der Pandemie – höchst absehbar.

Seit Montag (1. März 2021) laufen in Deutschland die Scheren heiß: Friseure dürfen wieder öffnen, die Corona-Matte auf den Köpfen kann wieder einem ordentlichen Haarschnitt weichen. Das Gegenteil gilt allerdings für die Hecke im heimischen Garten: Für sie begann am 1. März die alljährliche Schonzeit. Sie dient dem Artenschutz und ihr Ende ist – anders als bei der Pandemie – höchst absehbar.

Düsseldorf. Das schöne Frühlingswetter lockt dieser Tage die Eigentümer und Mieter von Immobilien mit Garten wieder nach draußen. Bei den ersten Gartenarbeiten des Jahres ist allerdings seit diesem Montag (1. März 2021) Zurückhaltung angesagt: An diesem Tag hat die alljährliche Schonzeit für Hecken und Gehölze begonnen. Bäume, Gebüsche, Hecken und ähnliche Gehölze dürfen damit nicht mehr gerodet, abgeschnitten oder sonst wie zerstört werden.

Die Schonzeit dient dem Naturschutz: Für Vögel und Insekten sind die Gewächse Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle. Sie dienen den Tieren außerdem als Versteck vor Fressfeinden. Aus diesem Grund müssen die Gehölze bis zum Herbst intakt bleiben. Die Schonzeit gilt bis zum 30. September. Solange sind lediglich sogenannte Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Das bedeutet: Austreibende Zweige dürfen beschnitten werden.

Schonzeit verletzt: Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich

Außerdem ist der Griff zur Heckenschere erlaubt, wenn Zweige, Äste oder Blätter im Laufe des Sommers in den Bereich von Fahrbahnen oder Gehwegen hineinwuchern. Die Schonzeit entbindet Eigentümer also nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Kommt ein Eigentümer der Pflicht nicht nach und lässt seine Gewächse in den Bereich einer öffentlichen Straße hineinwachsen, darf die Kommune einen Gärtner bestellen und dem Grundstückseigentümer die Rechnung schicken.

So besagt es jedenfalls ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz aus dem Jahr 2018 (Urteil vom 21.02.2018, Az.: 3 K 363/17.MZ) – mehr dazu lesen Sie hier. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist die Schonzeit aber einzuhalten, sonst kann auch das teuer werden. „Eigentümer sollten sich unbedingt an die Schonzeit halten“, mahnt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der Jurist erklärt: „Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

zurück zum News-Archiv