Heizungsaustausch: Fördermittel jetzt für alle verfügbar

Heizungsaustausch: Fördermittel jetzt für alle verfügbar

Seit dem Frühjahr rollt die KfW schrittweise die Förderung für den Heizungsaustausch aus, welche das sogenannte Heizungsgesetz flankiert. Seit dieser Woche dürfen nun alle Eigentümer und Vermieter die Förderung beantragen. Allerdings liegt in den meisten Kommunen noch keine kommunale Wärmeplanung vor, so dass das Heizungsgesetz dort noch gar nicht greift.

Wärmepumpe installieren lassen: Eine von vielen Möglichkeiten, auf das Heizungsgesetz zu reagieren.

Seit dem Frühjahr rollt die KfW schrittweise die Förderung für den Heizungsaustausch aus, welche das sogenannte Heizungsgesetz flankiert. Seit dieser Woche dürfen nun alle Eigentümer und Vermieter die Förderung beantragen. Allerdings liegt in den meisten Kommunen noch keine kommunale Wärmeplanung vor, so dass das Heizungsgesetz dort noch gar nicht greift.

Berlin. Seit dieser Woche können alle Immobilieneigentümer für einen Heizungsaustausch nach dem sogenannten Heizungsgesetz staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Das hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) jetzt mitgeteilt. Wie berichtet, hatte die KfW die Förderung im Laufe dieses Jahres schrittweise ausgerollt und den zunächst kleinen Kreis der Antragsberechtigten in mehreren Etappen ausgeweitet. Nunmehr sind auch Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser, Unternehmen und Kommunen antragsberechtigt.

Auch wer eine selbstgenutzte oder vermietete Eigentumswohnung hat und einen Heizungsaustausch im Sondereigentum vornehmen muss, kann die Förderung jetzt beantragen. Damit können jetzt also auch Wohnungseigentümer mit Etagenheizung zur Tat schreiten. Das schrittweise Rollout des Förderprogramms soll allerdings niemanden benachteiligen. „Für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 begonnen wurden, kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden“, berichtet die KfW.

Zuschüsse und zinsgünstige Kredite verfügbar

Privatpersonen können für den Austausch ihrer Gas- oder Ölheizung durch ein modernes, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betriebenes Heizsystem wie beispielsweise einer Wärmepumpe oder für den Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme, Nahwärme) einen Zuschuss von insgesamt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Bei der konkreten Zuschusshöhe kommt es auf Einkommen, Geschwindigkeit und Art der Umsetzung an. Zusätzlich zu dem Zuschuss ist es außerdem möglich, bei der KfW einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 120.000 Euro für die Maßnahme zu bekommen. Bei einem Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro und 25 Jahren Laufzeit sind 1,39 Prozent effektiver Jahreszins möglich.

Zur Beantragung des Zuschusses muss man zunächst einen Energie-Experten oder ein Fachunternehmen beauftragen, um sich von diesem eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen zu lassen. „Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden“, erklärt die KfW dazu. Auf der Website der KfW findet sich eine Suchmaschine, über die man einen zugelassenen Energie-Experten bzw. Fachbetrieb in der Nähe ausfindig machen kann. Liegt die BzA vor, ist ein Lieferungs- bzw. Leistungsvertrag für die geplante Maßnahme abzuschließen.

Kein Handlungsdruck: Eigentümer sollten Wärmeplanung abwarten

Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, welche vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Förderzusage der KfW für das Vorhaben vorliegt. Die KfW stellt eine Musterformulierung für solch eine Klausel zur Verfügung. Liegt der Vertrag vor, kann man sich im Kundenportal der KfW registrieren und die Förderung online beantragen. Wer einen Ergänzungskredit nutzen möchte, kann diesen beantragen, sobald der Zuschuss bewilligt ist. Nähere Informationen zu den Fördermöglichkeiten sowie das Online-Portal zur Beantragung finden Sie auf dieser Website der KfW. Rückfragen beantwortet ausschließlich die KfW unter den auf der Website genannten Kontaktdaten.

Da die Vorschriften des reformierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erst gelten, sobald die Kommune eine kommunale Wärmeplanung aufgestellt hat, besteht für die allermeisten Eigentümer derzeit allerdings noch kein Handlungsbedarf. Selbst die größten Städte haben noch bis 2026 und kleinere Kommunen bis 2028 Zeit für die Wärmeplanung. Erst mit dieser liegt für die Eigentümer eine Planungsgrundlage für die Umstellung ihrer Heizung vor: Schließlich macht es nicht unbedingt Sinn, eine Wärmepumpe zu bauen, wenn die Kommune ein Jahr später den Aufbau eines Fernwärmenetzes ankündigen sollte.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

zurück zum News-Archiv