In NRW gilt jetzt eine Solarpflicht für neue Wohngebäude

In NRW gilt jetzt eine Solarpflicht für neue Wohngebäude

Die Solarenergie boomt in NRW, wie berichtet werden jedes Jahr mehr PV-Anlagen auf den Dächern an Rhein und Ruhr installiert – und das ganz freiwillig. Trotzdem hat das Land in die reformierte Landesbauordnung eine Solarpflicht geschrieben. Diese greift jetzt seit dem Jahreswechsel auch für alle neuen Wohngebäude. Wir erklären, was Bauherren darüber wissen müssen.

Die Solarenergie boomt in NRW, wie berichtet werden jedes Jahr mehr PV-Anlagen auf den Dächern an Rhein und Ruhr installiert – und das ganz freiwillig. Trotzdem hat das Land in die reformierte Landesbauordnung eine Solarpflicht geschrieben. Diese greift jetzt seit dem Jahreswechsel auch für alle neuen Wohngebäude. Wir erklären, was Bauherren darüber wissen müssen.

Düsseldorf. Der Jahreswechsel hat eine wichtige Neuerung für Bauherren in Nordrhein-Westfalen mit sich gebracht: Seit dem 1. Januar 2025 gilt für neue Wohngebäude eine Solarpflicht. Darauf macht der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen aufmerksam. Dabei gilt diese Regelung der Landesbauordnung für alle Neubauten, deren Bauantrag seit dem 1. Januar 2025 gestellt wird – bereits 2024 genehmigte neue Wohngebäude, deren Bau erst 2025 beginnt, sind also noch nicht betroffen.

Die von der Landesbauordnung für die betroffenen Neubauten vorgeschriebene Solaranlage muss mindestens 30 Prozent der Brutto-Dachfläche bedecken. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch wirklich die gesamte Fläche für Photovoltaik geeignet ist. Sprich: Auch nach Norden gerichtete Dachflächen oder von einem großen Baum oder einem Nachbargebäude beschattete Dachbereiche zählen mit zur Gesamtfläche, auf deren Grundlage die 30 Prozent für die Mindestgröße der Anlage berechnet werden. So entfällt die Pflicht etwa dann, wenn nicht vermeidbar ist, dass die gesamte Bruttodachfläche nach Norden zeigt.

Zahlreiche Ausnahmeregelungen

Für die Bauherren in NRW gibt es aber einige Ausnahmeregelungen. Erstens sind alle untergeordneten Gebäude und Behelfsbauten wie etwa Gartenlauben oder Garagen grundsätzlich von der Solarpflicht ausgenommen. Auch für Kleingebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern gilt die Verpflichtung nicht. Auch wenn eine Solaranlage auf einem Objekt technisch nicht umsetzbar sein sollte oder nachweislich unwirtschaftlich wäre, wird von der Solarpflicht abgesehen.

Allerdings besagt die Landesbauordnung zugleich, dass Neubauten möglichst so zu gestalten sind, dass eine Solaranlage ermöglicht wird – die Ausnahmeregelung wegen technischer Unmöglichkeit dürfte also im Neubau selten greifen. Von der Solarpflicht ausgenommen sind außerdem Gebäude, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Solaranlage im Wege steht – wie beispielsweise eine örtliche Gestaltungssatzung. Eine Befreiung von der Solarpflicht ist außerdem möglich, wenn deren Erfüllung eine unbillige Härte für den Bauherren bedeuten würde.

Ab 2026 gilt Solarpflicht auch für Bestandsgebäude

Die Solarpflicht muss nicht unbedingt mit einer Photovoltaik-Anlage erfüllt werden: Auch mit einer Solarthermie-Anlage kann die Pflicht – zumindest anteilig – erfüllt werden. Der Bauherr muss die Investition in die Solaranlage außerdem nicht selbst auf sich nehmen: Er kann die Solarpflicht auch erfüllen, indem er einen entsprechenden Anbieter eine gemietete PV-Anlage auf dem Dach des neuen Wohngebäudes errichten lässt. Wer die Solarpflicht nicht erfüllt, muss beim Ein- oder Zweifamilienhaus mit 5.000 Euro Bußgeld rechnen, beim Mehrfamilienhaus können es auch 25.000 Euro werden.

Übrigens: Ab dem 1. Januar 2026 erweitert sich die Solarpflicht in NRW auch auf Bestandsgebäude, bei denen eine umfassende Dachsanierung durchgeführt wird (vollständige Erneuerung der Dachhaut). Dabei gelten dann allerdings nur 30 Prozent der tatsächlich geeigneten Dachfläche als Mindestgröße für die geforderte Solaranlage. Da eine solche Dachsanierung meist nicht genehmigungspflichtig ist, gilt die Pflicht für alle Dächer, bei denen die Sanierungsarbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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