Einem gehbehinderten Mieter kann der Vermieter den Bau einer Rollstuhlrampe nicht verweigern. Wer es dennoch versucht, kann die Sache zwar um Jahre verzögern, weil der Mieter sein Recht dann erstmal einklagen muss. Doch ein Urteil aus Berlin zeigt, dass das keine gute Idee ist: Wer sich beharrlich weigert, diskriminiert den Mieter, was teure Folgen haben kann.
Berlin. Wer sich als Vermieter hartnäckig weigert, seinem gebehinderten Mieter eine Rollstuhlrampe zu erlauben, der muss nicht nur damit rechnen, vor Gericht zur Duldung der Rampe verurteilt zu werden. Er kann vielmehr in einem zweiten Schritt auch noch wegen Diskriminierung zu einer hohen Entschädigung verurteilt werden. So hat es jetzt zumindest das Landgericht Berlin II entschieden (Urteil vom 30.09.2024, Az.: - 66 S 24/24).
Der Fall drehte sich um einen Mieter aus Berlin, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist. So kann er die sechs Stufen, die ins Haus führen, nicht ohne fremde Hilfe überwinden. Um Abhilfe zu schaffen, verlangte der Mieter von seiner Vermieterin, einer großen Wohnungsbaugesellschaft, ihm die Installation einer Rollstuhlrampe zu erlauben. Doch das Unternehmen weigerte sich beharrlich, ihre Zustimmung zu erteilen.
Der Mieter klagte und bekam Recht, das Landgericht Berlin II verurteilte die Wohnungsbaugesellschaft dazu, die Rollstuhlrampe zu genehmigen. Doch der Rechtsweg ist bekanntlich keine Schnellstraße. Mehr als zwei Jahre musste der Mieter auf seine Erlaubnis zum Bau der Rollstuhlrampe warten. Daher verklagte er die Vermieterin im zweiten Schritt wegen Diskriminierung – und bekam abermals Recht.
Wohnungsbaugesellschaft wegen Diskriminierung verurteilt
Das Landgericht Berlin verurteilte die Wohnungsbaugesellschaft, dem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro zu zahlen. Das Unternehmen hatte nach Ansicht des Gerichts gegen § 19 des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes (AGG) verstoßen, indem es den Mieter aufgrund seiner Behinderung benachteiligt hatte. Man wäre nach dem AGG verpflichtet gewesen, die Rampe zu erlauben, um den Mieter nicht zu benachteiligen.
Das sei auch bei einem zivilrechtlichen Massengeschäft untersagt, wie das Gericht feststellte. Ein solches Massengeschäft lag hier vor, weil das Unternehmen mehr als 50 Wohnungen vermietet. Die Höhe der Entschädigung begründete das Gericht mit dem großen Ausmaß der Benachteiligung: Der Mieter konnte seine Wohnung schließlich ohne fremde Hilfe und damit auch nicht spontan betreten oder verlassen – und das über lange Zeit.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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