Mieterhöhung: Mietspiegel einer anderen Kommune als Vergleich?

Zur Begründung einer Mieterhöhung hilft der Verweis auf den örtlichen Mietspiegel. Aber was tun, wenn es im Ort gar keinen Mietspiegel gibt? Die Überlegung liegt nahe, sich einfach am Mietspiegel der Nachbarkommune zu orientieren. Doch Vorsicht: Das kann vor Gericht schwierig werden, wenn die Ortschaften nicht in vielerlei Hinsicht vergleichbare Lebensverhältnisse bieten.

Zur Begründung einer Mieterhöhung hilft der Verweis auf den örtlichen Mietspiegel. Aber was tun, wenn es im Ort gar keinen Mietspiegel gibt? Die Überlegung liegt nahe, sich einfach am Mietspiegel der Nachbarkommune zu orientieren. Doch Vorsicht: Das kann vor Gericht schwierig werden, wenn die Ortschaften nicht in vielerlei Hinsicht vergleichbare Lebensverhältnisse bieten.

Berlin. Kann man sich bei einer Mietanpassung auf den Mietspiegel einer anderen Kommune als Vergleichsmaßstab stützen? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Darmstadt auseinandersetzen. Ein Vermieter aus Griesheim hatte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung geklagt. In der hessischen Kleinstadt gibt es keinen eigenen Mietspiegel. Der Vermieter hatte den der angrenzenden Stadt Darmstadt herangezogen. Die Richter wiesen die Klage ab (Urteil vom 10.10.2017, Az.: 303 C 156/17).

Zwar dürfe sich ein Vermieter auch auf den Mietspiegel einer benachbarten Kommune berufen, wenn für die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, kein eigener Mietspiegel existiert. Eine solche Mieterhöhung sei jedoch nur dann ordnungsgemäß, wenn die beiden Kommunen miteinander vergleichbar sind.

Mietspiegel aus Nachbarort nur bei Vergleichbarkeit der Kommunen anwendbar

Die Vergleichbarkeit von Gemeinden richte sich allgemein nach der vorhandenen wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur, dem Grad der Industrialisierung, der verkehrstechnischen Erschließung und der Anbindung an Versorgungszentren. Nach diesen Kriterien seien die Universitätsstadt Darmstadt mit 155.000 Einwohnern und die benachbarte Kleinstadt Griesheim mit 27.000 Einwohnern nicht vergleichbar, so das Amtsgericht.

Nach Auffassung der Richter muss generell ein Vergleich der Kommunen als Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit erfolgen. Ein Teilvergleich beispielsweise einzelner Stadtteile sei nur dann zulässig, wenn gerade für den/die als vergleichbar angesehenen Stadtteile der Nachbarkommune ein eigener Mietspiegel erstellt worden ist. Das war im konkreten Fall nicht gegeben. Der Mietspiegel der Stadt Darmstadt erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet und gibt keine spezifischen Auskünfte eigens und speziell für bestimmte einzelne Stadtteile.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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