Reicht ein „Fuck you“ als Grund zur Kündigung des Mieters?

Renitente Mieter können ihren Nachbarn, dem Hausverwalter und Vermieter den letzten Nerv rauben. Wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, ist nach Abmahnung eine fristlose Kündigung möglich. Aber was genau muss dafür vorgefallen sein? Ist es eine ausreichend schwerwiegende Beleidigung, zum Hausverwalter „fuck you“ zu sagen? Dazu gibt es jetzt ein Gerichtsurteil.

Streit mit dem Hausverwalter: Kann man den Mieter wegen einer Beschimpfung kündigen?

Renitente Mieter können ihren Nachbarn, dem Hausverwalter und Vermieter den letzten Nerv rauben. Wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, ist nach Abmahnung eine fristlose Kündigung möglich. Aber was genau muss dafür vorgefallen sein? Ist es eine ausreichend schwerwiegende Beleidigung, zum Hausverwalter „fuck you“ zu sagen? Dazu gibt es jetzt ein Gerichtsurteil.

Berlin. Wenn der Mieter zum Hausverwalter „fuck you“ sagt, ist das zwar nicht freundlich. Es drückt Unmut aus, stellt aber keine persönliche Beleidigung dar. Deswegen macht eine solche einmalige Aussage eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar und rechtfertigt mithin keine fristlose Kündigung – zu dieser Einschätzung ist jedenfalls das Amtsgericht Berlin-Köpenick kürzlich gekommen (Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 C 201/19).

Der Fall drehte sich um einen Berliner Mieter, mit dem es schon länger Schwierigkeiten gab. Er soll seine Wohnung einer Frau überlassen haben, ohne dafür das Einverständnis des Vermieters eingeholt zu haben. Der Vermieter beklagte das als vertragswidriges Verhalten, konnte es aber nicht gerichtsfest beweisen. Trotz mehrerer Abmahnungen und sogar außerordentlichen Kündigungen konnte der Mieter jedoch stets einer Räumung entgehen.

Fuck you: Verwalter beleidigt?

Schließlich bedachte der Mieter den Hausverwalter mit einem „fuck you“. Der Vermieter wertete das als Beleidigung und kündigte dem Mieter. Da dieser trotzdem nicht ausziehen wollte, strengte der Vermieter eine Räumungsklage an – doch der Mieter kam abermals ungeschoren davon. Das Amtsgericht befand: Eine solche einmalige, in der Jugendsprache verbreitete Unmutsäußerung rechtfertige hier keine Kündigung, zumal in einer bereits angespannten Situation.

Die Aussage hielt das Gericht nicht für so schwerwiegend und ehrverletzend, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre. Genau das wäre zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung jedoch nötig. Die unerlaubte Überlassung der Wohnung an eine Dritte war nach den Feststellungen des Gerichts zudem weiterhin unbewiesen. Der Zeuge hatte nicht detailliert genug berichten können. Möglicherweise habe es sich bei der Dame nur um eine Bekannte des Mieters gehandelt, die zeitweise zu Besuch kam.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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