Rückzahlung der Mietkaution: Wann hat Mieter Anspruch auf Zinsen?

Es ist der letzte Akt bei der Abwicklung eines Mietverhältnisses: Die Rückzahlung der Mietkaution. Dabei ist es seit langem üblich, dass der Mieter sein Geld mitsamt den über die Jahre aufgelaufenen Zinsen zurückbekommt. Allerdings: In alten Mietverträgen steht gelegentlich noch, eine Verzinsung sei ausgeschlossen. Solche Klauseln sind unter Umständen wirksam, sagt der Bundesgerichtshof.

Es ist der letzte Akt bei der Abwicklung eines Mietverhältnisses: Die Rückzahlung der Mietkaution. Dabei ist es seit langem üblich, dass der Mieter sein Geld mitsamt den über die Jahre aufgelaufenen Zinsen zurückbekommt. Allerdings: In alten Mietverträgen steht gelegentlich noch, eine Verzinsung sei ausgeschlossen. Solche Klauseln sind unter Umständen wirksam, sagt der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe. Wenn ein Mietvertrag vor dem 1. Januar 1983 abgeschlossen worden ist, dann hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Verzinsung der geleisteten Mietkaution. Vor diesem Stichtag waren Vermieter nämlich nicht dazu verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Sommer getroffen, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 21.08.2018, Az.: VIII ZR 92/17).

Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Nürnberg: Hier stritten ein Vermieter und seine langjährige Mieterin um einen Mietvertrag aus dem Jahr 1966. In den Formularmietvertrag hatte man seinerzeit mit der Schreibmaschine einen entscheidenden Hinweis ergänzt, der die Mietkaution – damals 500 D-Mark – als unverzinslich bestimmte. Im Jahr 2015 zog die Mieterin aus und verlangte die Rückzahlung der Kaution – inklusive Zinsen von 670,02 Euro.

Kaution: Vor 1983 konnte Verzinsung ausgeschlossen werden

Das Ansinnen der Mieterin scheint auf den ersten Blick nachvollziehbar, immerhin bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass die Kaution verzinst werden muss (§ 551 BGB). Doch die Sache ging vor Gericht – und die Mieterin blieb in allen Instanzen erfolglos. Am Ende stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar: Grundsätzlich muss die Mietkaution verzinst werden und das gilt für alle Mietverhältnisse, die zum 1. September 2001 bereits bestanden.

Allerdings: Wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 1983 abgeschlossen wurde und im Vertrag explizit die Verzinsung der Kaution ausgeschlossen ist, dann ist dieser Ausschluss wirksam. Zur Begründung schreiben die Bundesrichter: „Der formularmäßige  Ausschluss  der  Kautionsverzinsung  in  einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der Vermieter zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution (noch) nicht verpflichtet war.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv