Zwangsräumung: Auch während der Corona-Pandemie möglich

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf weite Teile des Lebens. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Vermietern ihre Rechte abgeschnitten werden. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Landgerichts München I vom 15. Juni 2020 (Az.: 14 T 7328/20) in dem ein Mieter mit Hinweis auf die Pandemie eine ansonsten zulässige Zwangsräumung seiner Wohnung verhindern wollte.

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf weite Teile des Lebens. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Vermietern ihre Rechte abgeschnitten werden. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Landgerichts München I vom 15. Juni 2020 (Az.: 14 T 7328/20) in dem ein Mieter mit Hinweis auf die Pandemie eine ansonsten zulässige Zwangsräumung seiner Wohnung verhindern wollte.

Berlin. Im konkreten Fall ist ein Mieter Anfang März 2020 aufgrund einer wirksamen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Diese Räumung sollte im Juni stattfinden. Der Mieter beantragte Ende Mai ein Aussetzen der Räumung und berief sich hierbei auf die Corona-Pandemie, ohne dies weiter konkret zu begründen. Die Vermieter wandten hiergegen ein, dass der Mieter schon seit August 2019 die Mietzahlungen eingestellt und auch nicht dargelegt habe, in welchem Zusammenhang die Corona-Pandemie zu den ausgebliebenen Mietzahlungen stehe.

Während das Amtsgericht die Räumung bis Mitte August aussetzte, lehnte das Landgericht die Aussetzung der Räumung ab. Die Berufungsrichter vertraten die Ansicht, dass auch während der Corona-Pandemie Zwangsräumungen grundsätzlich stattfinden dürfen, solange diese nicht aus pandemiebedingten Beschränkungen zurückgefahren werden müssen. Denn ansonsten zulässige Räumungen könnten nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden, wenn sie eine sittenwidrige Härte darstellen und zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen.

Einstellung der Mietzahlungen vor Corona ausschlaggebend

Die Berufungsrichter teilten zwar die Auffassung, dass die Corona-Pandemie mit beispiellosen Auswirkungen auf das öffentliche Leben sowie auch die Wohnungssuche einhergehe. Dies führe aber nicht dazu, dass pauschal alle Zwangsräumungen eingestellt werden müssten. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Corona-Pandemie besondere Auswirkungen auf den Mieter und das Verhalten habe. Da dieser aber im vorliegenden Fall schon vor der Corona-Pandemie seine Mietzahlungen eingestellt habe, sei dies nicht anzunehmen.

Bevor Vermieter sich während der Pandemie Gedanken über eine Zwangsräumung machen, sollten sie also prüfen, worauf diese fußt. Sollte der Grund für die Zwangsräumung unabhängig von der Corona-Pandemie bestehen, dann stellt diese grundsätzlich auch keinen Grund dar, die Zwangsräumung aufzuschieben. Der Mieter nutzt in diesen Fällen die Pandemie lediglich aus, um sein vertragswidriges Verhalten so lange wie möglich fortzusetzen und dem Vermieter weiter zu schaden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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