Bettwäsche am Fenster der Eigentumswohnung auslüften: Kann das verboten sein?

Bettwäsche am Fenster der Eigentumswohnung auslüften: Kann das verboten sein?

Es sind mitunter die erstaunlichsten Kleinigkeiten, die einen Streit zwischen Nachbarn auslösen können. Nicht wenige Wohnungseigentümergemeinschaften versuchen, mit möglichst sorgsam formulierten Hausordnungen vorzubeugen. Doch dann ist Streit um die Auslegung der Regeln nicht ausgeschlossen, wie jetzt ein Fall aus Süddeutschland zeigt, in dem es um Bettwäsche ging.

Es sind mitunter die erstaunlichsten Kleinigkeiten, die einen Streit zwischen Nachbarn auslösen können. Nicht wenige Wohnungseigentümergemeinschaften versuchen, mit möglichst sorgsam formulierten Hausordnungen vorzubeugen. Doch dann ist Streit um die Auslegung der Regeln nicht ausgeschlossen, wie jetzt ein Fall aus Süddeutschland zeigt, in dem es um Bettwäsche ging.

Karlsruhe. Wohnungseigentümer dürfen ihre Bettwäsche zum Lüften auf die Fensterbank legen. Das gilt selbst dann, wenn die Hausordnung es verbietet, Wäsche an den Fenstern aufzuhängen oder Dinge an den Fenstern auszuschütteln. Trockene Wäsche am Fenster auszulüften ist nämlich sozialadäquat und allgemein üblich. So hat es zumindest das Landgericht Karlsruhe kürzlich entschieden (Beschluss vom 04.12.2023, Az.: 11 S 85/21).

Die Entscheidung fiel in einem Nachbarstreit unter Wohnungseigentümern in Baden-Württemberg. In der Hausordnung hatte die Eigentümergemeinschaft bestimmt: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“ Dennoch legte ein im ersten Stock lebendes Ehepaar seit rund 30 Jahren seine Bettwäsche regelmäßig zum Lüften ins Schlafzimmerfenster.

Wohnungseigentümer streiten um Bettwäsche am Fenster

Zu einem Problem wurde das erst, als die darunter liegende Erdgeschosswohnung neue Eigentümer bekam. Denen passte die Angewohnheit ihrer Nachbarn überhaupt nicht. Sie ekelten sich bei dem Gedanken, dass Haare, Hautpartikel oder Staub aus der Bettwäsche der Nachbarn herunterrieseln und in ihr eigenes Fenster geweht werden könnten. Sie warfen den Nachbarn außerdem vor, die Bettwäsche auch noch am Fenster auszuschütteln.

Darin sahen die Neuen einen Verstoß gegen die Hausordnung. Sie verklagten ihre Nachbarn auf Unterlassung. Allerdings ohne Erfolg: Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, verfasste das Landgericht Karlsruhe einen Hinweisbeschluss, worin es ankündigte, die Berufung ebenfalls abweisen zu wollen, woraufhin die Kläger das Verfahren aufgaben. Die Nachbarn bestritten vor Gericht, ihre Bettwäsche am Fenster auszuschütteln.

Am Fenster Wäsche zu trocknen kann untersagt werden

Einen Gegenbeweis konnten die Kläger nicht erbringen. Das bloße ins Fenster legen der Bettwäsche mochten die Gerichte jedoch nicht untersagen. Sie stuften es als übliche und sozialadäquate Praxis ein. Durch die lediglich auf der Fensterbank liegende Wäsche allein würden nicht in nennenswertem Maße Schmutzpartikel in die darunter liegende Wohnung gelangen können, befanden die Richter.

Insofern sei das etwas anderes als etwa das Trocknen nasser Wäsche am Fenster: Dabei könnte es zu Wasserflecken an der Fassade kommen. So monierten die Richter im Ergebnis also nicht die Klausel in der Hausordnung. Sie stellten lediglich fest, dass der hier vorliegende Fall jedenfalls nach den gerichtlichen Feststellungen nicht von der fraglichen Klausel in der Hausordnung umfasst ist.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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