Hausbau zum Festpreis: Keine unbegrenzte Preisanpassung wegen Materialkostenanstieg

Hausbau zum Festpreis: Keine unbegrenzte Preisanpassung wegen Materialkostenanstieg

Stark gestiegene Materialkosten haben in den letzten Jahren vielen Bauherren, aber auch Bauunternehmen schlaflose Nächte bereitet. Wenn im Bauvertrag ein Festpreis vereinbart ist, kann der Bau für die Baufirma zum Verlustgeschäft werden. Abhilfe schafft eine Preisanpassungsklausel – doch die will rechtswirksam formuliert sein, wie jetzt ein Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz zeigt.

Stark gestiegene Materialkosten haben in den letzten Jahren vielen Bauherren, aber auch Bauunternehmen schlaflose Nächte bereitet. Wenn im Bauvertrag ein Festpreis vereinbart ist, kann der Bau für die Baufirma zum Verlustgeschäft werden. Abhilfe schafft eine Preisanpassungsklausel – doch die will rechtswirksam formuliert sein, wie jetzt ein Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz zeigt.

Zweibrücken. In einem Bauvertrag, der einen Festpreis für die Errichtung eines Gebäudes vorsieht, kann sich der Bauunternehmer nicht das Recht vorbehalten, seine Vergütung einseitig in unbegrenzter Höhe anpassen zu dürfen. Eine solche Klausel ist unwirksam, weil sie den Bauherrn unangemessen benachteiligt. Das zeigt ein Verfahren, das unlängst vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken sein Ende fand (Beschluss vom 13.07.2023, Az.: 5 U 188/22).

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar im Dezember 2020 einen Bauvertrag mit einer Baufirma abgeschlossen. In dem Formularvertrag vereinbarte man, das Unternehmen solle den Bauherren ein Massivhaus zum Festpreis von 300.000 Euro errichten. Der Vertrag enthielt allerdings eine Preisanpassungsklausel: Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Vertrages mit den Bauarbeiten begonnen würde, wäre die Preisbindung aufgehoben.

Baufirma verschleppte Spatenstich und wollte 50.000 Euro mehr

Im Juni 2021 war die Tinte unter dem Vertrag seit einem halben Jahr trocken, den ersten Spatenstich hatte die Baufirma jedoch noch nicht getan. Das Unternehmen schrieb jetzt die Eheleute an und teilte mit, wegen erheblich gestiegener Materialkosten würde das Haus um rund 50.000 Euro teurer werden. Dabei berief man sich auf die Preisanpassungsklausel im Bauvertrag. Die Bauherren sahen das nicht ein und verlangten vielmehr von der Baufirma, endlich mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Das Unternehmen weigerte sich allerdings, woraufhin die Bauherren den Vertrag aufkündigten. Sie ließen ihr Haus von einem anderen Bauunternehmen bauen. Der neue Auftragnehmer verlangte allerdings für sein Werk mehr, als die ursprünglich vorgesehenen 300.000 Euro. Die Bauherren verklagten die ursprünglich beauftragte Firma auf Ersatz dieser Mehrkosten. Das Landgericht gab ihnen Recht, woraufhin der Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken in die Berufung ging.

Nachdem das Oberlandesgericht jedoch ankündigte, sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz anschließen und die Berufung zurückweisen zu wollen, zog der Unternehmer die Berufung zurück, das Urteil der Vorinstanz wurde rechtskräftig. Die Firma muss den Bauherren ihre Mehrkosten ersetzen. Das Unternehmen hatte sich im Bauvertrag dazu verpflichtet, das Haus zum vereinbarten Preis zu bauen. Da es die Bauarbeiten nicht in Angriff nahm, verstieß es gegen diese vertragliche Verpflichtung und machte sich damit schadensersatzpflichtig.

Preisanpassungsklausel war unwirksam

Auf die Preisanpassungsklausel konnte die Firma sich nicht berufen, weil sie nach Ansicht der Richter unwirksam war. Die von der Klausel für den Bauunternehmer geschaffene Möglichkeit, die Höhe der Vergütung unbegrenzt einseitig anpassen zu können, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Bauherren dar. Für die Auftraggeber sei es durch diese Klausel nicht möglich gewesen, einzuschätzen, mit welchen Preissteigerungen im Zweifel zu rechnen war. Darauf seien aber gerade Bauherren eines Neubaus in besonderem Maße angewiesen.

Der Bauunternehmer hatte im Prozess argumentiert, es sei für ihn angesichts der stark gestiegenen Materialpreise existenzbedrohend und insofern unzumutbar gewesen, das Haus zum ursprünglich vereinbarten Preis zu errichten. Doch das ließen die Richter nicht gelten: Der Unternehmer hätte sich ja beim Vertragsabschluss mit den Auftraggebern auf eine Klausel einigen können, die sein Risiko abfedert, ohne zugleich die Kunden unangemessen zu benachteiligen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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